AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Onkel Reinhold Konsumwerkstatt GmbH

Alle Geschäftsbeziehungen mit uns werden durch die folgenden Geschäftsbedingungen geregelt.

1. Abnahme und Ausführung von Aufträgen
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn eine schriftliche Bestätigung oder Rechnung erteilt, bzw. die Lieferung innerhalb einer angemessenen und üblichen Frist bzw. vereinbarungsgemäß ausgeführt ist. Berechnungsgrundlage sind die Preise der jeweils gültigen Preislisten bei Zustellung der Ware. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Kalkulations- und Preisirrtümern den entsprechenden Preis nachzufordern.
Alle Preise sind freibleibend und schließen bei Cubitainern und Flaschenware Glas bzw. Verpackung ein. Paletten sind bei Lieferung auszutauschen; bei Nichtrückgabe erfolgt die Berechnung zum aktuellen Tagespreis.

2. Zahlungen
Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort „netto Kasse“ und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf gesonderter Vereinbarung. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und Bankprovision berechnet. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges darüber hinaus berechtigt jede weitere Lieferung von der direkten Barzahlung abhängig zu machen.

Zahlungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie unmittelbar an den Verkäufer oder auf dessen Bankkonten oder an einen schriftlich Bevollmächtigten erfolgen. Das Risiko bei Zahlungen an nichtempfangsberechtigte Personen trägt der Kunde. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf dem jeweiligen Vertrags- und Lieferverhältnis beruht.

3. Lieferungsverpflichtung
Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten des Verkäufers ausgeliefert. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beliefert, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu zahlen. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer - zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann Schadensersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen.

Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall der Behinderung gelten im Hinblick auf die Fristen und Nachfristen die allgemeinen Bestimmungen des BGB.

4. Beanstandungen
Sämtliche Waren werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen hinsichtlich der gelieferten sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Bei berechtigten Mängeln kann der Verkäufer kann auch wertmässigen Ersatz in Form einer Gutschrift erteilen. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung, zeitliche Überlagerung und Behandlung der Ware beim Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten. Bei festgestellten Mängeln, die zu Lasten des Verkäufers gehen, kann der Käufer Ersatz bzw. eine Gutschrift verlangen. Sonstige Mängelrügen können nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend gemacht werden.


5. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zu speichern. zu verarbeiten und zu übermitteln. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenforderungen des Verkäufers, bei Scheck sowie Banklastschriften, Abrechnungen bis zu deren Einlösung Eigentum des Verkäufers. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche, vom Verkäufer gelieferten und noch zu liefernden Waren, bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen, sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist. Der Käufer darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherheitshalber bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwa zu Lasten des Käufers bestehenden Kontokorrentsaldos an den Verkäufer ab.

Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Ware verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wenn durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherheit die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt, wird der Verkäufer vollbezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.

Der Käufer darf über das Vorbehaltsgut ansonsten nicht verfügen, es insbesondere nicht zur Sicherung übereignen.

Pfändungen seitens Dritter sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

6. Eigentumsübergang und Haftung bei Lieferung unversteuerter Ware für den Export
Das Eigentum an der Ware, die vom Käufer für den Export erworben und vom Verkäufer ohne Branntweinsteuer in Rechnung gestellt wird, geht - auch wenn der Kaufpreis bereits entrichtet ist - erst mit Zugang derjenigen Zolldokumente beim Verkäufer über, die diesen von der Haftung für die Branntweinsteuer im Steueraussetzungsverfahren entlasten. Da der Verkäufer bis zu diesem Zeitpunkt das Branntweinsteuerhaftungsrisiko trägt, die Ware aber durch Übergabe an den Käufer seinem Einflussbereich entzogen ist, verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer von der Haftung für die Branntweinsteuerschuld freizustellen. Bei einer Weiterveräußerung vor Steuerentlastung muss der Käufer die Steuerentlastung des Verkäufers sicherstellen. Die Weiterveräußerung befreit den ursprünglichen Käufer nicht von seiner Verpflichtung, den Verkäufer von der Branntweinsteuerhaftung freizustellen.


7. Verkaufsbedingungen
Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil des Vertrages. Insbesondere gilt als vereinbart, dass allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner nicht zur Anwendung gebracht werden.

8. EAN-Codierung
Ansprüche aufgrund fehlender oder fehlerhafter EAN-Codierung sowie aus mangelhafter Anbringung bzw. Lesbarkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

9. Datenschutz
Unter Bezug auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) weisen wir darauf hin, dass wir zur Durchführung unserer Geschäftstätigkeit Daten erfasst und gespeichert haben.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort als auch Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

11. Sonstiges
Alle von uns mit unseren Kunden geschlossenen Rechtsgeschäfte unterliegen dem deutschen Recht. Für Rechtsgeschäfte mit Kunden, die ihren Sitz, ihre Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, werden die Anwendung des einheitliches Gesetzes über den internationalen Verkauf beweglicher Sachen (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) ausgeschlossen.
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Mit diesen Geschäftsbedingungen treten alle früheren außer Kraft.


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